Bedingungen für die Vermietung von Partyzelten, Festzelten, Festzelthallen, Zelthallen und Zubehör

  1. Nachfolgende allgemeine Mietbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Mietvertrages. Besonders schriftlich festgelegte Vereinbarungen gehen diesen allgemeinen Bedingungen vor, sofern sie voneinander abweichen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung.                                                                               
  1. Das Braten, Grillen oder Frittieren in jeglicher Art von Fleisch- und Wurstwaren etc.im Zelt ist nicht gestattet- keine Küchenzelte! Plakatieren und bekleben mit Klebebändern, Verunreinigungen etc. des Zeltes ist in jeglicher Art ist untersagt!  Verunreinigungen sind vor- oder während des Abbauest zu beseitigen. (Reinigungs- oder Reparaturkosten werden in Rechnung gestellt).  Das Anbringen von Tackern, Klebebänder, Reißbrettstiften oder ähnlichen Befestigungsteilen ist zu unterlassen. Außerdem ist jegliche Änderung am Baustellenverteiler untersagt. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Der Kunde hat die Ware bei Lieferung / Abholung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
  1. Die Mietgegenstände sind unmittelbar nach der Festlichkeit zur Verfügung zu stellen.
  1. Der Platz, auf dem ein Zelt aufgebaut werden soll, muss ziemlich eben und mit schwerem LKW (min. Durchfahrtshöhe 4m) erreichbar sein. Erschwernisse (z. B. ungünstige Bodenverhältnisse, erschwerte An-Abfahrtsmöglichkeiten, beengte Verhältnisse etc. werden gesondert berechnet. Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei evtl. Beschädigungen oder Flurschäden des Untergrunds vorhandener Leitungen, Verrohrungen, Drainagen oder sonstiges, die durch das Auf/Abbau der Zelthalle entstehen bzw. von den dafür erforderlichen Montagehilfsmitteln (Gabelstapler, Hebebühnen etc.) verursacht werden. Als Unterlagen für den Holzfußboden wird nur eine Lage (ca.20cm) geliefert. Alle weiteren noch erforderlichen Unterlagen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Verunreinigungen durch rote Ascheplätze oder ähnlichem an der Beplanung bzw. dem Holzfußboden werden nach Aufwand berechnet. Mindestabstand zu festen Gebäuden 5m (Brandschutz). Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch ordnungsgemäße Verankerungen der Zelte im Boden entstehen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei ordnungsgemäßer Befestigung Erdnägel mit einer Länge von mindestens 0,8m-1,00m verwendet werden müssen. Wenn Betonplatten zum Beschweren der Fußplatten benötigt werden, sind diese vom Mieter beizustellen.  Komplette Verankerungspflicht!  * Alternativ: Schwerlastboden oder Betongewichte gegen Aufpreis.
  1. Das angemietete Zelt darf nur unter Aufsicht einer unserer Richtmeister auf bzw. abgebaut und verladen werden. Entstandene Schäden (Verschmutzungen der Planen oder Dekorationstücher, Sachschäden oder Personenschäden) die infolge Arbeiten ohne Aufsicht entstanden sind, gehen voll zu Lasten des Mieters. Die vom Mieter zustellenden Auf/Abbauhelfer sind während dieser Zeit als die von ihnen eingestellten Arbeitskräften zu betrachten. An Sonn -und Feiertagen, bei einer Auf- oder Abbaudauer länger als 8 Stunden, sowie an Werktagen ab 20 Uhr, erhöht sich der Monteurstundenlohn um 30 %.
  1. Die Bauabnahme (ab 75 /100 Quadratmeter – je nach Bundesland) ist vom Mieter auf seine Kosten selbst und frühzeitig einzuholen.
  1. Für Sturmschäden, verursacht an den Mietgegenständen, hat der Vermieter aufzukommen. Bei W=8 und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich das Zelt von Personen räumen zulassen. Für Personen -und anderer Sachschaden ist der Mieter Schadensersatzpflichtig. 
  1. Die Zelte sind grundsätzlich nicht schneelasttauglich. Daher hat der Mieter in den Wintermonaten dafür Sorge zu tragen, dass das Zeltdach von Schnee und Eis frei bleibt (entsprechend zu beheizen bzw. zu räumen).
  1. Für Diebstahl und böswillige oder durch unsachgemäße Benutzung verursachte Beschädigungen, sowie infolgedessen sich ergebenen Schaden ist der Mieter zahlungspflichtig, und zwar vom Zeitpunkt der Abnahme bis zur Wiedergabe der angemieteten Gegenstände.
  1. Bei Diebstahl oder Beschädigungen werden alle Gegenstände zum heutigen Anschaffungspreis berechnet. Die Feuerversicherung übernimmt der Vermieter. Licht und Feueranlagen sind sachgemäß anzulegen.
  1. Feuerlöscher sind vom Mieter in ausreichender Anzahl beizustellen. Die erforderlichen Notbeleuchtungen und Hinweißschilder sind vom Mieter betriebsbereit zuhalten.
  1. Für Schäden, welche durch verspäteten oder nicht erfolgten Aufbau der Mietgegenstände infolge Verkehrssperre, Streiks, Eisenbahnunglücks oder Naturereignissen entstehen, ist der Vermieter nicht verantwortlich und nicht haftbar.
  1. Der Mieter muß für ausreichenden Abstellplatz für die Transport Container während der Veranstaltung sorgen. Wenn die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen die Container neben dem Zelt stehen zulassen, werden die Transportkosten bzw. Fahrzeiten für die Container als Monteurstunden berechnet.
  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

  2. Bei verspäteter Zahlung kommen die banküblichen Sollzinsen in Anrechnung.

  3. Als Gerichtsort gilt für beide Teile Westerburg / Westerwald.